Die EU Gebäuderichtlinie ist bis Juli 2012 umzusetzen. Das bedeutet, dass bis dahin die Energieeinsparverordnung novelliert veröffentlicht werden muss. Ein in Kraft treten ist, wie bisher erfolgreich praktiziert, 6 Monate später, also Anfang 2013, realistisch.
http://www.enev-online.de/enev/enev2012_epbd2010_interview_dr._stock_bmvbs_101027.htm
EU-Gebäuderichtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) sieht folgende, grundlegende Neuerungen vor:
- Mehr Öffentlichkeit für den Energieausweis: Die EU-Richtlinie wird vorschreiben, dass der Energiekennwert in kommerziellen Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen künftig veröffentlicht werden muss. Wie bisher auch schon, muss Kauf- oder Mietinteressenten der Energieausweis zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Neu wiederum ist, dass nach Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages Käufern bzw. Mietern der Energieausweis der Immobilie ausgehändigt werden muss.
- Maßnahmenpakete: Der Energieausweis muss zukünftig zwei Maßnahmenpakete beinhalten. Ein Paket soll konkrete Maßnahmen für eine umfassende Sanierung enthalten, das andere Paket Vorschläge für einzelne Bauteile, die unabhängig von einer umfangreichen Sanierung durchgeführt werden können. Die ausgewiesenen Modernisierungstipps können auch Angaben zur Amortisationsdauer beinhalten. Zusätzlich sollen Hinweise über die nächsten Schritte zur Umsetzung der Maßnahmen gegeben werden.
- Qualitätssicherung von Energieausweisen: Alle Mitgliedsstaaten müssen ein unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise implementieren. Dieses Kontrollsystem kann auch von unabhängigen Institutionen übernommen werden und muss Stichproben der ausgestellten Energieausweise beinhalten. Auf Nachfrage müssen Energieausweise entsprechenden Behörden zugänglich gemacht werden.
- Experten für den Energieausweis: Die Mitgliedsstaaten sollen sicherstellen, dass Energieausweise in unabhängiger Weise von qualifizierten und/oder zugelassenen Experten ausgestellt werden. Zudem soll jedes europäische Land eine regelmäßig aktualisierte Liste von Energieausweisaustellern der Öffentlichkeit zugänglich machen.
- Aushangpflicht: Auch die Aushangpflicht für Energieausweise wird in der EPBD Richtlinie erweitert. Zukünftig muss der Energieausweis in allen öffentlichen Gebäuden mit regelmäßigem Publikumsverkehr ausgehängt werden, sofern die Nutzflächen größer als 500m² (bisher: 1000m²) sind. Ab spätestens 2015 gilt dies auch für öffentliche Gebäude ab 250 m².
- Niedrigstenergiehäuser für Neubauten: Ab 2021 sollen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass alle Neubauten als Niedrigstenergiehäuser („nearly zero-energy building“) errichtet werden. Bei Niedrigstenergiehäusern liegt der Energiebedarf fast bei Null. Diesem Standard müssen ab 2019 zudem alle neuen Gebäude entsprechen, die von öffentlichen Einrichtungen genutzt bzw. erworben werden. Ausnahmen können nur gemacht werden, wenn die Maßnahme ökonomisch oder technisch nicht sinnvoll ist.
- 1000 m² Grenze bei Sanierungen fällt: Wenn Gebäude einer umfassenden Sanierung unterzogen werden, müssen alle Gebäude (vorher nur Gebäude über 1000m² Nutzfläche) oder Gebäudeteile Mindestanforderungen erfüllen. Diese energetischen Mindestanforderungen werden von den jeweiligen Mitgliedsstaaten festgelegt. Diese Anforderung ist in Deutschland bereits durch die EnEV erfüllt.EU Gebäuderichtlinie zu Ausweisen der Gesamtenergieffizienz EPBD_de_Amtsblatt_19062010
Zum Nachlesen:
– EU Gebäuderichtlinie 2010/31/EU vom 19. Mai 2010
– Berichtigung zur EU Gebäuderichtlinie 2010/31/EU vom 19. Mai 2010
– Energiekonzept der Bundesregierung vom 28. September 2010