Der Deutsche Bundestag hat am 07. Juli 2022 das Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor beschlossen. Mit anhängig ist auch die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes GEG. Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 27. August 2022 ist das Inkrafttreten für den 1. Januar 2023 beschlossen.
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (bgbl.de)
Folgende Änderungen sind maßgeblich beschlossen worden:
- Der Primärenergiebedarf wird um 20 % reduziert. Damit wird das gesetzliche Mindest-Anforderungsniveau in Bezug auf den Primärenergiebedarf der Effizienzhausstandard 55 sein (KfW55/BEG EH 55).
- Die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz von Neubauten wurde nicht verändert.
- Entgegen vorangegangener Ambitionen wird das Anforderungsniveau nicht am CO2-Bedarf eines Gebäudes bemessen, sondern verbleibt, wie in den vergangenen Jahren, beim Primärenergiebedarf.
- Die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz zu sanierender Bestandsgebäude wurden nicht geändert.
- Das vereinfachte Nachweisverfahren für zu errichtende Wohngebäude nach Anlage 5 des GEG wurde sowohl in den Komponenten des baulichen Wärmeschutzes als auch in den Komponenten der Anlagentechnik leicht verschärfend modifiziert.