Am 10. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Verkündet wurde es am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt, seit dem 29. Juli 2026 ist der zentrale Heizungsteil in Kraft. Wichtig zu wissen: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird dabei nicht abgeschafft, sondern umbenannt und inhaltlich neu geordnet. Das bisherige Stammgesetz aus dem Jahr 2020 bleibt also rechtlich bestehen – nur unter neuem Namen und mit überarbeiteten Inhalten. Im Kern macht das GModG die Vorgaben zur Heizungsmodernisierung technologieoffener und flexibler, während es an anderer Stelle neue, verbindliche Effizienzanforderungen einführt.
| Datum | Neu oder Änderung im GModG |
| 29.07.2026 | Das GEG wird in das GModG geändert, keine Verschärfung von Anforderungen |
| 29.07.2026 | Heizungsregelungen (Wegfall der 65%-EE-Pflicht, Einführung der Bio-Treppe) |
| 01.01.2027 | Umstellung des Berechnungsverfahrens nach DIN/TS 18599:2025-10, geänderte Randbedingungen für die Berechnung, aber keine Verschärfung der Anforderungen beabsichtigt |
| 01.01.2028 | Einführung Nullemissionsgebäude für Neubauten > 1.000 m² |
| 01.01.2028 | LCA / Lebenszyklus-Treibhauspotenzial erstellen für Neubauten > 1.000 m² |
| 01.01.2030 | Einführung Nullemissionsgebäude für alle Neubauten |
| 01.01.2030 | LCA / Lebenszyklus-Treibhauspotenzial erstellen für alle Neubauten |
| Bereich | Bisher (GEG) | Neu (GmodG) |
| Pflicht für Heizungen | 65 %-Erneuerbare-Energie-Pflicht (§ 71) | ersatzlos gestrichen |
| Fossile Heizungen | Betriebsverbote für alte Kessel, 30-Jahre-Austauschpflicht (§ 72) |
Verbote entfallen; stattdessen steigende Biobrennstoff-Quote für neu eingebaute Gas-/Ölkessel: 10 % ab 2029, bis 60 % ab 2040 (§ 43) |
| Wahlmöglichkeiten für Heizsysteme | Enger Katalog mit Fokus auf Erneuerbare Energien |
Technologieoffener Optionenkatalog mit 10 zulässigen Wegen (§ 42), inkl. Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Hybrid, Gas/Öl) |
| Bestandsgebäude (Nichtwohnen) | Keine verbindliche Mindesteffizienz | Erstmals Pflicht: ab 2030 müssen die energetisch schlechtesten Gebäude aus der niedrigsten Klasse raus (§§ 40, 41) |
| Neubau | Standard nach bisherigem GEG-Niveau | Nullemissionsgebäude verpflichtend: Öffentliche Nichtwohngebäude ab 2028, alle Neubauten ab 2030 |
| Referenzgebäude / Bewertung | Teils theoretisches Referenzgebäude | Technologieneutrales, real baubares Referenzgebäude; niedrigerer Emissions- und Primärenergiefaktor für Strom |
| Klimaneutale Brennstoffe | Kein gesondertes Gesetz vorgesehen | Bundesregierung muss bis 1.12.2026 ein Gesetz zur Grüngas-/Grünheizöl-Quote vorlegen, Zieljahr 2045 (§ 42a) |
Wer ohnehin auf Wärmepumpe, Fernwärme oder Biomasse setzen wollte, kann das weiterhin tun. Wer eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, unterliegt keinem Betriebsverbot mehr, muss aber ab 2029 steigende Anteile an Biobrennstoffen einplanen. Hierzu sind also vertragliche Vereinbarungen mit den Lieferanten schließen.
Vermieter, die eine neue fossile Heizung installieren, müssen sich zudem stärker an den Betriebskosten beteiligen. Für Bestandsgebäude ohne Wohnnutzung gilt ab 2030 erstmals eine Pflicht zur energetischen Mindestqualität.
Auch die Förderung wurde geändert – allerdings nicht durch das GModG selbst, sondern durch eine parallel reformierte Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die seit dem 21. Juli 2026 gilt. Das GModG legt fest, welche Heizung erlaubt ist; die BEG-Richtlinie regelt, wie hoch bzw. welche Förderung möglich ist. Bei der energetischen Sanierung werden Zuschüsse gewährt während bei Neubauten i. d. R. nur zinsvergünstigte Kredite vergeben werden.
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