Mit in Kraft treten des „Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ bzw. dem Gebäudeenergiegesetz – GEG werden
– das Energieeinspargesetz (EnEG)
– die Energieeinsparverordnung (EnEV)
und
– das Erneuerbare Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
abgelöst.
Was ändert sich?
Die Berechnungsgrundlage zum Energieausweis, die DIN V 18599, wurde aktualisiert und in der Version vom September 2018 in Bezug genommen. Hierdurch ist es ab dem 1.November diesen Jahres möglich einen pauschalen Wärmebrückenzuschlag von ΔUWB = 0,035 W/m²K in Ansatz bringen zu können sofern die Wärmebrücken der Kategorie B des neuen Beiblatts 2 der DIN 4108-2 entsprechen.
Fernwärmenetze mit Primärenergiefaktoren von 0 werden abgeschafft und durch den Faktor 0,3 ersetzt. Von diesem Wert darf der Anteil erneuerbarer Energien für jeden Prozentpunkt um den Wert von 0,001 reduziert werden, sodass der Primärenergiefaktor minimalst 0,2 annehmen kann.
Für Bestandsgebäude, welche erweitert werden, wurden die Anforderungen an die Bauteile gegenüber der EnEV um 25 % gelockert! Bei weiterem Interesse sehen Sie hierzu §51 des neuen Gesetzes.
In Energieausweisen wird künftig der CO2 Ausstoß des Gebäudes angegeben.
Es wurde ein einfaches Nachweisverfahren ohne aufwendige Berechnung eingeführt, dessen Randbedingungen schließen jedoch die meisten architektonisch und technisch hochwertigen Gebäude aus.
Das Anforderungsniveau sollte sich gegenüber der EnEV, Stand 2016, nicht erhöhen.
Durch Entfall des EEWärmeG ist die prozentuale Vorgabe zur Nutzung erneuerbarer Energien entfallen. Zur Einhaltung der Anforderungen, sowohl nach der EnEV als dem neuen GEG ist deren Nutzung, zumindest anteilig, bereits erforderlich.